Kleingärten, umgangssprachlich auch Schrebergärten genannt, haben einige Besonderheiten, die sie von anderen Freizeitgärten und Privatgärten unterscheiden.
Laut § 1 (Begriffsbestimmungen) Absatz 1 des Bundeskleingartengesetz,
„Ein Kleingarten ist ein Garten:
- der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
- in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).“
Konkret teil sich die Gartenfläche nach der sogenannten Drittel-Regelung in diese Bereiche:
- mindestens 1/3 Nutzgarten zum Anbau von Obst und Gemüse für den Eigenbedarf
- maximal 1/3 der Fläche für Baulichkeiten und Erschließung wie Garten-Laube (max. 24qm), Wege, Umzäunung, Hecken, Kompostplatz, Terrasse etc.
- maximal 1/3 der Fläche für Zierpflanzungen wie Staudenbeete, Sträucher, oder Rasen
Während die Maximalgröße der Laube und die Mindestanbaufläche relativ genau vorgeben sind, bietet das Gesetz bei der sonstigen Gartengestaltung sehr viele Freiheiten. Es schreibt z.B. niemand vor, dass überhaupt eine Rasenfläche vorhanden sein muss. Das Bundeskleingartengesetz sagt auch, dass Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Nutzung
und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden, sollen.
Wissenswertes über das Kleingartenwesen in der Landeshauptstadt Kiel
finden Sie hier:
Sollten Sie Interesse an einem Kleingarten haben, stehen Ihnen die
Kieler Kleingärtnervereine mit Rat und Tat zur Verfügung.
Weitere Infos:
Die Lage im Stadtgebiet der entsprechenden Kleingärten entnehmen Sie bitte
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